Die europäische Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (EED) ist am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten

und durch alle 28 EU- Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Richtlinie verpflichtet in

Artikel 8 alle Unternehmen, die kein KMU sind, zu einem wiederkehrenden Energieaudit. Zur Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie novelliert die Bundesrepublik Deutschland das  Energiedienstleistungsgesetz.

Es legt fest, dass alle Nicht-KMU erstmals bis Dezember 2015 ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1

durchführen müssen. Die Novelle des EDL-G ist am 05.11.2014 vom Bundeskabinett verabschiedet worden.

Gesetzliche Verpflichtung:

- Nicht-KMU müssen erstmals bis zum 05.12.2015 ein Energieaudit gem. DIN EN 16247-1 durchführen  und einen Verantwortlichen für Energieaudits vorsehen.

- Das Energieaudit ist alle 4 Jahre zu wiederholen.

- Es besteht keine Zertifizierungspflicht-

- Das Audit muss in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten  

  die in einer öffentliche geführten Liste beim BAFA eingetragen sind.

- Unternehmen unterliegen einer Nachweispflicht über die Durchführung des Audits und der Qualifikation

  des Auditors bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE).

 

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Verpflichtung zum Audit sind  Bussgelder 

bis zu  50.000 €   vorgesehen.

 

 

Die DIN EN ISO 50001

Um auch in den nächsten Jahren für Energie- und Stromsteuer staatliche Entlastungen zu erhalten und auch  soll das produzierende Gewerbe zur Einführung eines Energiemanagement verpflichtet werden.

 

Die neue DIN EN ISO 50001 stellt den Energieverbrauch und die Energiepolitik Ihres Unternehmens in den Mittelpunkt.

 

Zum Beispiel für:

- Verbesserung des Energiemanagement

- Umfassende Informationen über Energie- und Ressourcenverbrauch

- Aufdecken von Energieeffizienzpotenzialen

- Einführung von Instrumenten zur kontinuierlichen und systematischen

  Erfassung von Energieeffizienzpotenzialen

 

 

Die DIN EN ISO 5001 erleichert die Einführung eines Energiemanagementsystems in Ihrem Unternehmen.

Ab dem Jahre 2013/14 ist ein Energiemanagementsystem für die teilweise Rückerstattung des Steuersatzes für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gemäß §10 StromStG und §55 EnergieStG zwingend vorgeschrieben um weiterhin Steuervorteile geltend machen zu können.

 

Für die Reduktion der EEG-Umlage gemäß §40 ff. EEG ist die Einführung eines Energiemanagement bereits seit 2012 vorgeschrieben.

 

Als Qualitätsbeauftragte des RW/TÜV Nord nach DIN EN ISO 9001 sind wir Ihnen gerne behilflich ein aussagefähiges Energiemanagement für Ihren Produktionsbetrieb zu erstellen.

 

 

Für mehr Informationen, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf

 

Tel. 02363/357135 oder Mobil: 0157/35635530